Satzung des
RSV Stuttgart - Vaihingen 1901 e.V.
Stand: von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.11.1996 beschlossen
§ 1 Name, Sitz | |||
| 1. | Der Radsportverein Stuttgart-Vaihingen, erstmals gegründet im Jahre 1901, hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. | |
| 2. | Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e. V. , im Landessportbund Baden-Württemberg und im Bund Deutscher Radfahrer e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. | |
| 3. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
|
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze | |||
| 1. | Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Radsports in all seinen Zweigen. Er wird insbesondere verwirklicht durch | |
|
| ||
| 2. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. | |
| 3. | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |
| 4. | Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. | |
| 5. | Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. | |
§ 3 Mitgliedschaft | |||
| Der Verein besteht aus den
| ||
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft | |||
| 1. | Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. | |
| 2. | Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch eine besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt. | |
| 3. | Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. | |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft | |||
| 1. | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. | |
| 2. | Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. | |
| 3. | Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. | |
| 4. | Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind. | |
| 5. | Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. | |
§ 6 Rechte und Pflichten | |||
1. | Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. | ||
2. | Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. | ||
3. | Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. | ||
4. | Auf Antrag können vom Vorstand des Vereins Beiträge gestundet oder erlassen werden. | ||
§ 7 Organe | |||
Die Organe des Vereins sind
| |||
§ 8 Vorstand | |||
1. | Der Vorstand besteht aus:
| ||
2. | Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Fachgruppen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. | ||
3. | Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten. | ||
4. | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. | ||
5. | Die Anzahl der Vorstandssitzungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt. | ||
§ 9 Vereinsausschuss | |||
1. | Der Vereinsausschuss (erweiterter Vorstand) besteht aus
| ||
2. | Die Mitglieder des Vereinsausschusses (mit Ausnahme des Vorstandes) werden in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt oder vom Vorstand berufen. | ||
3. | Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben je 1 Stimme. | ||
4. | Die Anzahl der Vereinausschusssitzungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt. | ||
§ 10 Mitgliederversammlung | |||
a) | Ordentliche Mitgliederversammlung | ||
|
| Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im letzten Quartal statt. | |
b) | Außerordentliche Mitgliederversammlung | ||
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. | |||
c) | Zuständigkeit | ||
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
| |||
d) | Einberufung | ||
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Vereinszeitung. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Vereinszeitung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift örtlich mitgeteilt werden. | |||
e) | Ablauf | ||
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. | |||
f) | Beschlussfassung | ||
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, andere Anträge mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. | |||
g) | Anträge | ||
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind | |||
h) | Andere Anträge | ||
Andere Anträge müssen 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. | |||
i) | Stimmrecht und Wählbarkeit | ||
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. | |||
k) | Ernennung von Ehrenmitgliedern | ||
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. | |||
l) | Kassenprüfer | ||
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. | |||
m) | Protokollierung von Beschlüssen | ||
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. | |||
§ 11 Ordnungen | |||
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese Ordnung wird mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. | |||
§ 12 Auflösung des Vereins | |||
1. | Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. | ||
2. | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Württembergischen Landessportbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. | ||
§ 13 Inkrafttreten | |||
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 27. November 1987 und ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.11.1996 beschlossen worden. | |||